Mietvertrag
Phoenix Corporate Health GmbH
Gewerbegebiet Bitzen 19
53804 Much
– nachstehend als Vermieter bezeichnet –
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wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mietgegenstand
1.1 Gegenstand des Mietvertrages ist folgendes Kraftfahrzeug:
Fahrzeugtyp: Grand California
Baujahr: 2022
Amtl. Kennzeichen: SU P 719
Maximalgewicht: 3500 kg
Fahrzeug-Ident.-Nr.: WVZZZSY3N9051215
Für das Vertragsverhältnis gelten folgende zusätzliche Dokumente:
Buchungsbestätigung
Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
Informationen zum Datenschutz.
1.2 Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben. Alle Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahrzeuges sind gemäß Herstellerangaben im zulässigen Bereich.
1.3 Zubehör:
2 Camping Stühle VW, 1 Klapptisch VW, Verdunkelungsgardinen Front VW, Teller, Tassen, Kochgeschirr, 2x Gasflaschen 11 Kg, 2. Aufbau 100A Lithium Batterie
1.4 Die Übernahme der Zahlung der Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, der KFZ-Steuer, der Rundfunkgebühren, der Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen gemäß den nachstehenden Bedingungen ist durch den Vermieter sichergestellt. Für den Fall, dass während der Nutzung durch den Mieter eine Inspektion fällig wird, besteht kein Anspruch auf Durchführung während der Nutzungszeit.
§ 2 Zustand des Fahrzeuges
2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
2.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3 Mieter und Fahrer
3.1 Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit der einzige zugelassene Fahrer und zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Das Mindestalters von 23 Jahren ist zu erfüllen. Weiterhin muss der Fahrer mindestens 1 Jahr im Besitz des Führerscheines sein.
Weitere Fahrer sind unter 3.2 bekannt zu geben.
3.2 Weitere Fahrer:
Eine weitere Person ist als Fahrer benannt: Vorname Name
Sämtliche Fahrer haben die Voraussetzungen des Mindestalters von 23 Jahren zu erfüllen und müssen mindestens 3 Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein. Diese/r sind/ist bei der Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen.
3.3 Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer, Parktickets oder nicht gezahlte Mautgebühren eine Gebühr von 19 € pro Mandat.
§ 4 Übergabe und Rücknahme
4.1 Der Mieter holt das Fahrzeug am Geschäftssitz des Vermieters ab und bringt es dorthin zurück.
4.2 Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nur, wenn die gültige Fahrerlaubnis sämtlicher benannter Fahrer vorgelegt wird.
4.3 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe. Die Mietzeit ergibt sich aus der Buchungsbestätigung.
4.4 Gibt der Mieter das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an uns zurück, behalten wir uns vor, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein anteiliges Entgelt entsprechend der Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 5 Miete, Kaution
5.1 Die voraussichtliche Dauer der Mietzeit sowie der sich daraus ergebende Gesamtmietpreis ist in der Buchungsbestätigung festgeschrieben.
5.2 Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist mit Abschluss dieses Vertrages bei Übergabe des Fahrzeuges fällig zu bezahlen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Kfz, soweit an diesem keine Schäden ersichtlich sind und sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis (Miete, Sonderleistungen, etc.) ausgeglichen sind. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung und Rückzahlung zeitnah.
5.3 Stellt der Mieter das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit dem Vermieter bereit, kann der Vermieter einen Verspätungszuschlag geltend machen. Sollte eine Weitervermietung aufgrund der verspäteten Rückgabe nicht möglich sein, so haftet der Mieter für den entstehenden Gesamtschaden.
5.4 Die Kosten für den Kraftstoff, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Pkw mit vollem Tank zurückzugeben. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter auf Kosten des Mieters aufgefüllt.
§ 6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
6.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst oder durch die unter § 3.2. aufgeführten Personen überlassen.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
6.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, UK, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz benutzt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder. Beabsichtigt der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
6.4 Die Nutzung ist ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, gestattet. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten, Teilnahmen an Geländefahrten, Teilnahme an Fahrzeugtests oder Sicherheitstraining, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen, oder Umzüge. Jegliche gewerbliche Nutzung, oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen. Bestehen Zweifel an der Nutzung behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen.
6.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
6.6 Das Mitführen von Haustieren ist nicht gestattet.
6.7 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzliche Vorschriften, insbesondere dem StVG und der StVO, zu nutzen und das Fahrzeug insbesondere nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu führen.
6.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
§ 7 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter/Fahrer ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht mehr gestattet, das Fahrzeug zu fahren. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage des Vermieters darf der Mieter/Fahrer das Fahrzeug wieder fahren.
Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
§ 8 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
8.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat dem Vermieter ferner unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
8.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus § 7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.
8.3 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
8.4 Entsteht während der Mietzeit ein Schaden an dem Kfz, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
§ 9 Nichtabnahme des Fahrzeugs/vorzeitige Rückgabe
Der Mieter hat die Möglichkeit den geschlossenen Vertrag bis 31 Tage vor Mietbeginn kostenfrei zu stornieren. Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn bleibt der Mieter verpflichtet, 10% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen, bei 14 bis 29 Tagen vor Reisebeginn 50% und bei weniger als 14 Tagen erfolgt keine Rückerstattung. Eine spätere Stornierung/Kündigung ist – außer in den Fällen des § 7 - nicht möglich. Der Mieter bleibt zur Zahlung der Miete auch für den Fall verpflichtet, dass eine Übergabe des Fahrzeugs nicht vorgenommen werden kann, weil die entsprechend § 3 nachzuweisende/n Fahrerlaubnis/se nicht vorliegen. Für den Fall der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges verbleibt es beim vertraglich vereinbarten Mietzinsanspruch des Vermieters.
§ 10 Haftung des Vermieters
10.1 Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.
10.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen, in denen wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
§ 11 Außerordentliche fristlose Kündigung
Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere einer der folgenden Fälle:
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch,
• Beschädigung des Mietfahrzeugs,
• der Versuch, uns einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft zu verschweigen oder einen solchen zu verbergen,
• Nutzung des Mietfahrzeuges bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten.
§ 12 Besondere Vereinbarungen
Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgende: keine
§ 13 Datenschutz-Einwilligung
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gespeichert werden. Hierzu erhält der Mieter die Information über die Einwilligung der Datenverarbeitung als Anlage. Es besteht die Verpflichtung zur Kenntnisnahme mit Unterschrift.
§ 14 Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Die unter 1. genannten Dokumente wie
Buchungsbestätigung
Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
Anlage Mietbedingungen,
Informationen zum Datenschutz
wurden akzeptiert und unterzeichnet.
Rechtsgrundlage (§ 127 BGB)
Nach deutschem Recht (§ 127 BGB) ist für diesen Mietvertrag keine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Die Zustimmung durch Anklicken des Kontrollkästchens („Ich stimme ein“) gilt als elektronische Einverständniserklärung und ist rechtlich bindend. Jede Partei kann eine Kopie dieses Vertrags herunterladen oder ausdrucken.